Einkaufsbedingungen der WDM Deutenberg GmbH

Diese Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Geschäfte, welche wir mit dem Lieferanten eingehen. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Die Einkaufsbedingungen gelten, wenn der Lieferant seine maßgebliche Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat. Verkaufs- und Lieferbedingungen oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten akzeptieren wir nicht. Abweichungen von unserer Bestellung und von diesen Einkaufsbedingungen, insbesondere durch Übersendung anders lautender, abweichender oder entgegenstehender Verkaufs- oder sonstiger Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Unterbleibt diese, so gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Unwirksam sind insbesondere Einschränkungen der den Lieferanten treffenden Mängelhaftungs- und Schadensersatzpflichten, Aufrechnungsverbote sowie Eigentumsvorbehalte. Die Schriftform im Sinne dieser Bedingungen wird durch Textform (z.B. E-Mails) gewahrt.

1. Vertragsabschluss

1.1. Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Der Lieferant hat uns auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- oder Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen vor der Annahme der Bestellung hinzuweisen. Geschieht dies nicht, so gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

1.2. Der Lieferant hat unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Tagen schriftlich zu bestätigen. Eine verspätete Annahme unseres Angebots (Bestellung) gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

2. Lieferung

2.1. Der Lieferant verpflichtet sich, die bestellten Produkte in der vereinbarten Qualität und Quantität zu den vereinbarten Preisen und zu dem vereinbarten Termin an uns zu liefern.

2.2. Die Erfüllung durch Subunternehmer oder sonstige Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Dies gilt auch für den Austausch eines von uns bereits genehmigten Subunternehmers.

2.3. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wurde eine Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart, beträgt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss.

2.4. Ist für den Lieferanten erkennbar, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig ist der neue Liefertermin anzugeben. Der zweite Liefertermin ist unbedingt einzuhalten und ver bindlich. Bei Nichteinhaltung sind wir berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

2.5. Bei schuldhafter Nichteinhaltung der Lieferfrist sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Nettopreises der nicht gelieferten Ware pro Werktag der Verzögerung – maximal insgesamt 5 % des Lieferpreises – zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzanspruchs wird dadurch nicht ausgeschlossen. Die Vertragsstrafe wird auf Schadensersatzansprüche angerechnet.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben

3.1. Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.

3.2. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die in der Bestellung genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.

3.3. Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

3.4. Soweit nicht anders vereinbart, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt innerhalb von14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.

3.5. In allen Auftragsunterlagen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikelnummern, Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in vorstehender Ziffer 2.4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung. 3.6. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB. Fälligkeitszinsen schulden wir nicht.

4. Teillieferung, Gefahrübergang

4.1. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt.

4.2. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.

5. Eigentumsübergang

5.1. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält (einfacher Eigentumsvorbehalt).

5.2. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte sind unzulässig.

6. Mängelhaftung

6.1. Unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

6.2. Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn die von dem Lieferanten beizubringende Dokumentation der Ware unvollständig ist sowie bei Abweichungen von Mustern oder Vorserien.

6.3. Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware in ihrer Zusammensetzung und Konstruktion gegenüber früheren gleichartigen mangelfreien Lieferungen nicht geändert worden ist, sofern derartige Änderungen nicht vorher mit uns abgestimmt worden sind.

6.4. Abweichend von § 442 Abs.1 S.2 BGB stehen uns Mängelansprüche auch dann uneingeschränkt zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

6.5. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich und zu erwarten ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unsere Rüge gilt in allen Fällen als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Wareneingang bzw. – bei später festgestellten Mängeln nach der Entdeckung – bei dem Lieferanten eingeht.

6.6. Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung von dem Lieferanten aufgewendeten Kosten sind von diesem auch dann zu tragen, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt. Wir haften dann jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

6.7. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung – innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen wie auch einen angemessenen Vorschuss verlangen. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar ist – etwa wegen besonderer Dringlichkeit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden. Wir werden den Lieferanten nach Möglichkeit zuvor unterrichten.

6.8. Im Übrigen sind wir bei Sach- und Rechtsmängeln zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt. Daneben haben wir ggf. Anspruch auf Schadens- und/oder Anwendungsersatz.

7. Produkthaftung/Versicherung

7.1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

7.2. Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10 Millionen Euro pro Personenschaden/Sachschaden pauschal während der Dauer des Vertrages, d.h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung, zu unterhalten. Stehen uns weitere Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

7.3. Der Lieferant hat für Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung verursacht werden können, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese ist uns auf Wunsch nachzuweisen.

8. Verjährung

8.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

8.2. Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt abweichend von § 438 Abs.1 Nr. 3 BGB drei Jahre ab Gefahrübergang. Ist eine Abnahme vereinbart, so beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme. Die Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln.

8.3. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus nicht, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

8.4. Die kaufrechtlichen Verjährungsfristen einschließlich der vorstehend bestimmten Verlängerung gelten im gesetzlichen Umfang für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist.

9. Abtretung

Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

10. Geheimhaltung

10.1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen unserer Bestellungen sowie sämtliche ihm für den Zweck der Vertragserfüllung zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum vom 3 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung unserer Bestellungen zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklungen von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.

10.2. Ohne unsere vorherige Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, auf Homepages, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung zu uns hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand

11.1. Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist 16928 Groß-Pankow.

11.2. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des CISG.

12. Datenschutzklausel

Wir erheben im Rahmen der Abwicklung von Verträgen Daten des Lieferanten. Dabei beachten wir die Vorschriften des Bundesdatenschutz- und Telemediengesetzes. Bestands- und Nutzungsdaten des Lieferanten erheben, verarbeiten oder nutzen wir nur, soweit dies für die Abwicklung des Vertrages oder für die Inanspruchnahme und Abrechnung von Telediensten erforderlich ist.

Datenschutz

Es gilt die Datenschutzerklärung auf unserer Homepage.